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Spielordnung der RLN Logo

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Spielordnung der RL Nord

§ 1     Allgemeines   

(1)      Die Spielordnung der Regionalliga Nord (RLN-SO) regelt den Spielbetrieb für die eigenen Wettbewerbe der Regionalliga Nord (RLN) in Verbindung mit den spieltechnischen Bestimmungen der FIBA, der Satzung und den Ordnungen des DBB sowie des RLN-Vertrages.

(2)      Sie wird durch eine Ausschreibung ergänzt, die vom Spielausschuss der RLN (RLN-SpA) jeweils für eine Saison zu beschließen ist.

(3)      Verstöße gegen die Spielordnungen oder die Ausschreibung werden nach den Strafbestimmungen der DBB-Rechtsordnung geahndet.

 

§ 2       Wettbewerbe

Wettbewerbe der RLN sind

  1. Meisterschaftsspiele für Damen und Herren in je zwei Spielklassen, und zwar:
  2. 1. Regionalliga Damen;
  3. 1. Regionalliga Herren;
  4. ab 2010/11: 2. Regionalliga Damen, unterteilt in zwei Spielgruppen gleicher Wertigkeit;
  5. 2. Regionalliga Herren, unterteilt in drei Spielgruppen gleicher Wertigkeit.  
  6. Bestenspiele der Senioren, Altersklassen II und III für Damen und Herren

c)      Nordmeisterschaften der weiblichen Jugend (Altersklasse U15) und der männlichen  Jugend (Altersklasse U14);

d)       Bestenspiele der weiblichen Jugend (Altersklassen U13, U17, U19) und der männlichen Jugend (Altersklassen U16, U18, U20).

 

§ 3       Teilnahmerechte der Vereine

(1) Teilnahmeberechtigt an Wettbewerben der RLN sind nur Vereine und Spielgemeinschaften, die Mitglieder eines zur RLN gehörenden Landesverbandes (§ 8 Buchstabe a DBB-SO) sind und die die besonderen Voraussetzungen der RLN-SO zur Teilnahme erfüllen.

(2)      Besondere Voraussetzung zur Teilnahme ist neben der sportlichen Qualifikation die Meldung durch den zuständigen Landesverband und den Verein oder die Spielgemeinschaft. Die sportliche Qualifikation richtet sich nach den Bestimmungen der RLN-SO sowie der Ausschreibung.

(3)      Für die Meisterschaftsspiele der 1. und 2.Regionalliga Damen kann eine sportliche Qualifikation durch einen einstimmigen Beschluss des RLN-Spielausschusses ersetzt werden.  

(4)      Die Melde- und Spieltermine für die einzelnen Wettbewerbe ergeben sich aus der Ausschreibung.

 

§ 4     Sporthallen und Spielausrüstung              

(1)      Zugelassen sind nur Hallen, deren Spielfeldmaße in der 1.Regionalliga Herren 15m x 28m und bei allen anderen Wettbewerben mindestens 14m x 26m betragen, die einen Sicherheitsabstand von mindestens 2m hinter den Endlinien und von mindestens 1m an den Seitenlinien aufweisen und im Übrigen den FIBA-Regeln entsprechen. Für die 2.Regionalliga kann der RLN-Sportwart auf begründeten Antrag im Einzelfall geringere Sicherheitsabstände zulassen. In der 1.Regionalliga Herren sind zudem mindestens 300 Sitzplätze für Zuschauer vorzusehen. Hiervon kann der RLN-Sportwart auf begründeten Antrag im Einzelfall Abweichungen zulassen.

(2)      In der 1. und 2. Regionalliga (Damen und Herren) sind die Anzeigen der Spielzeit, des Spielstandes und der 24-Sekunden-Regel mit elektronischen Anzeigen gemäß den FIBA-Regeln vorzunehmen.

Es sind mindestens eine Anzeige (Spielstand, Spielzeit) und mindestens zwei Anzeigen (24-Sekunden) einzusetzen. Die Anzeige für Spielstand und Spielzeit muss vom Spielfeld und vom Kampfrichtertisch gut sichtbar sein. Spielzeit und 24-Sekunden-Regel sind digital rücklaufend anzuzeigen. Die Anzeigen müssen mit je einem automatischen, sehr lautem Signal ausgerüstet sein. Eine Verbindung der 24-s-Anlage zur Hauptspieluhr wird nicht empfohlen.

Aufsteiger in die 2.Regionalliga sind für ein Spieljahr von der Verpflichtung zur elektronischen Anzeige der 24-Sekunden-Regel befreit.

Für die übrigen Wettbewerbe (§ 2 b) – d)) sind folgende Ausnahmen zugelassen:

a) Das laufende Spielergebnis ist anzuzeigen. Die Zeitnahme darf nur mit Uhren erfolgen, die vom Kampfgericht und zugelassenen Beobachter/innen am Kampfrichter/innentisch deutlich abgelesen werden können. Das gilt auch für die 24-Sekunden-Zeitnahme.

b) Wird die laufende Spielzeit nicht in der Halle angezeigt, so ist den Trainer/innen beider Mannschaften regelmäßig oder auf Verlangen Kenntnis zu geben.

c) Wird der Ablauf der 24-Sekunden-Periode nicht durch die vorgeschriebenen Einrichtungen angezeigt, so sind die Zeiten «15» sowie ab «20» jede Sekunde laut und deutlich anzusagen.

(3)      Technische Ausrüstung, Spielbälle sowie der Anschreibeblock müssen vom DBB zugelassen sein.

(4)      In der 1. und 2. Regionalliga Herren sind Ringe mit Belastungssicherung und Spielbretter mit Polsterung vorgeschrieben. In der 1. Regionalliga Herren sind Spielbretter aus durchsichtigem Material mit den Maßen 1,05m x 1,80m zu verwenden. Es soll ferner ein Ersatzspielbrett und ein Ersatzkorb vorhanden sein.

(5)       Zur Spielausrüstung gehören außerdem Schilder für Mannschaftsfouls nebst Anzeiger für das Erreichen der Foulgrenze, Schilder für Spielerfouls sowie ein Einwurfanzeiger. Die Schilder sind mindestens 10cm x 5cm groß.

(6)       In der 1.Regionalliga Herren ist ein Computerscouting vorgeschrieben. Der Ausrichter eines Spieles der 1.Regionalliga Herren ist für das Scouting der beteiligten Mannschaften verantwortlich. Dabei sind die Vorgaben und Anweisungen der Scoutingrichtlinie zu beachten. Hierin wird auch das zu verwendende Programm festgelegt. Die Scoutingunterlagen sind beiden Mannschaften auszu­hän­di­gen. Es ist sicherzustellen, dass in der Spielhalle ein Halbzeit- und End-Scouting für Gastmannschaft und Medien ausgedruckt wird. Der Ausrichter sind zudem verpflichtet, die Scoutingergebnisse auf das Online-Portal http://basketball-bund.net zu übermitteln.


§ 4a     Alkoholverbot

(1)       Kein Teilnehmer eines Spieles darf Alkohol zu sich nehmen.

(2)       Die Präsenz von alkoholhaltigen Speisen oder Getränken jeglicher Art im Bereich der Mannschaftsbank oder des Kampfrichtertisches ist verboten.

(3)       Bei Verstoß gegen das Alkoholverbot wird die entsprechende Mannschaft einmal durch den 1.Schiedsrichter verwarnt. Wird dann erneut gegen das Alkoholverbot verstoßen, ist das Spiel abzubrechen.

 

§ 5     Kampfgericht

(1)      Der Ausrichter hat ein ordnungsgemäßes Kampfgericht zu stellen. Er haftet für dessen Tätigkeit.

(2)      Anschreiber/in, Zeitnehmer/in und 24-Sekunden-Zeitnehmer/in dürfen nicht Spieler/innen der laufenden Begegnung sein.

(3)      Ein Wechsel von Kampfrichter/innen ist nur auf Veranlassung oder mit Genehmigung des ersten Schiedsrichters zulässig.

(4)      Der/Die Anschreiber/in hat die Vorbereitung des Spielberichtsbogens (SBB) bis 10 Minuten vor Spielbeginn sicherzustellen. In der 1.Regionalliga Herren hat der/die Anschreiber/in spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn mit der Vorbereitung des SBB zu beginnen. Das Kampfgericht hat seine Arbeit im Übrigen spätestens 10 Minuten vor dem Spielbeginn aufzunehmen.

 

§ 5a   Schiedsrichterbetreuer

(1)       Der Ausrichter eines Spiels der 1. oder 2. Regionalliga Herren hat einen Betreuer für die Schiedsrichter abzustellen, der insbesondere für deren Sicherheit verantwortlich ist. Der Betreuer koordiniert den Kontakt zum Ordnungsdienst, die Abrechung der Schiedsrichterkosten, die Zuweisung zur Umkleidekabine, die Übergabe des Freiumschlages und ist Ansprechpartner für die Schiedsrichter in allen übrigen Aufgaben, die der Ausrichter zu leisten hat.

(2)       Der Schiedsrichterbetreuer darf nicht zugleich als Trainer, Assistenz-Trainer oder Spieler in diesem Spiel eingesetzt werden.

 

§ 6     Umkleideräume

Den Schiedsrichter/innen und der/n Gastmannschaft(en) ist jeweils ein eigener, verschließbarer oder sonst in geeigneter Weise gesicherter Umkleideraum zuzuweisen.

 

§ 6a   Eintrittskarten

(1)       Der Ausrichter ist verpflichtet, den Gastvereinen bzw. den beteiligten Regionalligisten - außer freiem Eintritt für 12 Spieler und 5 Betreuer - zusätzlich zwei Sitzplatzkarten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2)      Dem Gastverein bzw. den beteiligten Regionalligisten sind vom Ausrichter für jedes Pflichtspiel auf Basis der Gesamthallenkapazität 15% der Sitzplätze sowie 15% der Stehplätze zu reservieren. Über die Abnahme der Plätze muss unter gleichzeitiger Zahlung der Kosten grundsätzlich spätestens 7 Tage vor dem Spieltag entschieden werden; bei kurzfristigen Ansetzungen spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn. Danach besteht kein Anspruch auf ein Kartenkontingent.

 

§ 7     Ergebnismeldung

(1)       Das Spielergebnis ist vom Ausrichter spätestens drei Stunden nach angesetztem Spielbeginn per SMS an die Online-Datenbank http://basketball-bund.net zu melden. Bei Verzögerungen des Spieles ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. Näheres regelt der RLN-Pressewart durch eine Ausführungsbestimmung.

(2)       Bei Turnieren hat der Ausrichter unmittelbar nach dem jeweils letzten Spiel eines Tages die Ergebnisse an den RLN-Pressewart zu übermitteln. Näheres regelt die Ausschreibung.

(3)       Spätestens 24 Stunden nach angesetztem Spielbeginn ist eine Eingabe aller eingesetzten Spieler/innen mit allen geforderten Statistik-Daten in die Online-Datenbank vorzunehmen.

(4)       Weiterhin sind aussagekräftige Angaben zum Spielverlauf mit Angabe der Zuschauerzahlen an den RLN-Pressewart zu machen. Näheres regelt dieser durch eine Ausführungsbestimmung.

 

§ 8       Kosten des Spielbetriebs

(1)      Der Ausrichter trägt alle Kosten der Ausrichtung (Halle, Schiedsrichter, Kampfgericht, Werbung). Die mit dem Spiel verbundenen Einnahmen stehen ihm zu.

(2)      Die anreisenden Vereine sind für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung selbst verantwortlich.

 

§ 9     Schiedsrichtergebühren

(1)      Die Schiedsrichtergebühren (Spielleitungsgebühr, Tagegeld, Fahrtkosten, Übernachtungskosten) werden nach einer Abrechnungstabelle ermittelt, die vom RLN-SpA zu beschließen ist.

(2)      Die Schiedsrichtergebühren sind vor dem Spiel gegen Quittung vom Ausrichter zu zahlen.

 

§ 10   Spieltage

(1)      Spieltage sind grundsätzlich der Sonnabend und der Sonntag.

(2)      Für Wettbewerbe, die nicht in Turnierform ausgetragen werden, liegt der Spielbeginn sonnabends zwischen 15.00 Uhr und 20.15 Uhr, sonntags zwischen 12.00 Uhr und 16.00 Uhr. Gehören bei Spielen der 2.Regionalliga beide Spielpartner dem gleichen Landesverband an, so richtet sich der Spielbeginn nach den Regelungen des Landesverbandes, sofern diese weitergehend sind.

(3)      Die Teilnehmer können beantragen, dass einzelne Spiele an anderen Tagen und zu anderen Uhrzeiten ausgetragen werden sollen. Erforderlich ist dabei für jeden Einzelfall die schriftliche Einigung mit dem Spielpartner. Die Spielleitung ist an diese Anträge nicht gebunden.


§ 11   Spielverlegungen

(1)      Der Ausrichter kann ohne Antrag ein Spiel unter Beibehaltung des angesetzten Austragungstages der Halle nach oder im Rahmen der vorgegebenen Anfangszeiten der Uhrzeit nach  verlegen. Die Verlegung ist den Mannschaften, den angesetzten Schiedsrichtern, dem Schiedsrichteransetzer, dem Spielleiter und der Ergebnissammelstelle mindestens zwölf Tage vor dem angesetzten Austragungstag schriftlich mitzuteilen. Der Ausrichter hat sich über den Zugang dieser Mitteilung rechtzeitig zu vergewissern.

(2)      Soll ein Spiel außerhalb vorgesehener Anfangszeiten ausgetragen werden, bedarf es der Einwilligung der Spielpartner.

(3)      Die Verlegung eines Spieles auf einen anderen als den angesetzten Austragungstag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Spielpartner. Die Verlegung ist den Mannschaften, den angesetzten Schiedsrichtern, dem Schiedsrichteransetzer, dem Spielleiter und der Ergebnissammelstelle mindestens zwölf Tage vor dem neuen Austragungstag (bei einer Vorverlegung) bzw. zwölf Tage vor dem ursprünglich angesetzten Austragungstag (bei einer Verlegung auf einen späteren Austragungstag) schriftlich mitzuteilen. Der Ausrichter hat sich über den Zugang dieser Mitteilung rechtzeitig zu vergewissern. Die Spielverlegung ist gebührenpflichtig.

(4)      Entsteht der Verlegungsgrund innerhalb zwölf Tage vor dem angesetzten Austragungstag, bedarf es der Zustimmung des Spielpartners und des Spielleiters. Die Spielverlegung ist gebührenpflichtig.

(5)      Der Spielleitung ist die erforderliche Zustimmung des Spielpartners vorzulegen.

(6)      Stimmt ein Spielpartner einer Verlegung nicht zu, kann bei der Spielleitung die Verlegung unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Der Antrag ist nur gestellt, wenn dieser mindestens zwölf Tage vor dem neuen Austragungstag (bei einer Vorverlegung) bzw. zwölf Tage vor dem ursprünglich angesetzten Austragungstag (bei einer Verlegung auf einen späteren Austragungstag) der Spielleitung vorliegt. Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn der Antragsteller am gleichen Tag ein DBB-Pokalspiel oder NBBL-Spiel (mU19-Nachwuchsbasketballbundesliga) auszutragen hat. Der Antrag ist gebührenpflichtig.

(7)      Ein Spiel soll grundsätzlich nicht um mehr als drei Wochen verlegt werden. Eine Austragung nach dem letzten Spieltag ist nicht möglich.

(8)      Die Spielleitung ist berechtigt, Spielverlegungen auf Antrag oder von sich aus vorzunehmen oder aufzuheben. Die Entscheidung ist endgültig.

 

§ 12   Hallenwechsel

(1)      Kann die im Spielplan angegebene oder vom Ausrichter benannte Spielhalle nicht benutzt werden, ist der Ausrichter verpflichtet, unverzüglich für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

(2)      Der Ausrichter hat alle Kosten zu tragen, die der/n Gastmannschaft(en) oder den Schiedsrichter/innen durch die Verzögerung des Spielbeginns oder den Hallenwechsel entstehen.

(3)      Der Spielleitung ist unverzüglich ein Bericht über den Grund der Verzögerung oder des Hallenwechsels zuzusenden.


§ 13   Spielklassen der 1. und 2. Regionalliga Herren

(1)      Die Größe der 1.Regionalliga Herren und der Spielgruppen der 2.Regionalliga Herren ist nicht festgelegt. Sie resultiert aus den nachfolgenden Vorschriften.

(2)      Das Teilnahmerecht ergibt sich aus den Abschlusstabellen der vorangegangenen Spielzeit unter Berücksichtigung der Aufsteiger in die Bundesliga, Absteiger aus der Bundesliga, Aufsteiger aus den Landesverbänden und Absteiger in die Landesverbände.

(3)      Die Spielgruppen der 2.Regionalliga Herren werden jährlich nach geografischen Gesichtspunkten vom RLN-SpA eingeteilt. Die Teilnehmerzahl der Spielgruppen soll hierbei nicht um mehr als Eins voneinander abweichen. Gegen die Einteilung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

ab 2010/11:    § 13a   Spielklassen der 1. und 2.Regionalliga Damen

(1)      In jeder Spielklasse bzw. Spielgruppe nehmen grundsätzlich 10 Mannschaften teil.

(2)      Die 2. Regionalliga Damen unterteilt sich in zwei gleichwertige Spielgruppen. Die Spielgruppe Nordwest umfasst das Gebiet der Landesverbände Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Spielgruppe Ost umfasst das Gebiet des Landesverbände Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.


§ 14   Aufstiegsrechte

(1)      Der Meister der 1.Regionalliga steigt in die Bundesliga auf. Die Meister der  Spielgruppen der 2.Regionalliga steigen in die 1.Regionalliga auf. Näheres regelt die Ausschreibung.

(2)      Aufstiegsberechtigt in die 2.Regionalliga Herren sind je eine Mannschaft aus den Landesverbänden Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie drei Mannschaften aus der Oberliga Niedersachsen/Bremen.

zu 2011/12:    (3)       Aufstiegsberechtigt in die 2.Regionalliga Damen (Spielgruppe Nordwest) sind je eine Mannschaft aus der LV-Gruppe Nord (Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein) und aus der LV-Gruppe West (Landesverbände Bremen und Niedersachsen). Die LV-Gruppen einigen sich, wie der jeweilige Aufsteiger ermittelt wird. Erfolgt keine Einigung führt die RLN Hin- und Rückspiel zwischen den Meistern der jeweiligen Oberligen durch.

zu 2011/12:    (4) Aufstiegsberechtigt in die 2.Regionalliga Damen (Spielgruppe Ost) sind zwei Mannschaften, die auf einem Turnier mit je einer teilnehmenden Mannschaft aus den Landesverbänden Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ermittelt werden. Die Turnierteilnehmer bestimmen die Landesverbände nach ihren jeweiligen Regelungen. Das Turnier wird von der RLN veranstaltet.

(5)      Sofern eine Mannschaft eines Vereins ein Teilnahmerecht für eine Spielklasse behalten oder durch Abstieg erlangt hat oder Absteiger einer Spielklasse ist, kann eine andere Mannschaft dieses Vereins kein Teilnahmerecht für diese Spielklasse erwerben.

(6)      Zusätzliche Aufsteiger sind zu benennen, wenn

a) die Teilnehmerzahl in der 1.Regionalliga Herren auf 11 oder weniger sinken würde. Sodann erhalten die drei Zweitplazierten der Spielgruppen der 2.Regionalliga Herren ein Aufstiegsrecht.

b) die Teilnehmerzahl in der 2.Regionalliga Herren über alle drei Spielgruppen auf 33 oder weniger sinken würde. Sodann erhalten drei Mannschaften aus den Oberligen der Landesverbände ein zusätzliches Aufstiegsrecht. Diese werden gemäß § 15a ermittelt.

c) die Teilnehmerzahl in der 1.Regionalliga Damen auf 9 sinken würde. Sodann erhält eine Mannschaft aus der 2.Regionalliga ein zusätzliches Aufstiegsrecht. Diese ist nach § 15a zu ermitteln. Bei weiteren freien Plätzen ist sinngemäß zu verfahren.

d) die Teilnehmerzahl in der 2.Regionalliga Damen (Spielgruppe Nordwest) auf 9 sinken würde. Sodann erhält eine Mannschaft aus der LV-Gruppe Nord oder West ein zusätzliches Aufstiegsrecht. Diese ist nach § 15a zu ermitteln. Bei weiteren freien Plätzen ist sinngemäß zu verfahren.

e) die Teilnehmerzahl in der 2.Regionalliga Damen (Spielgruppe Ost) auf 9 sinken würde. Sodann erhält der Drittplatzierte des Aufstiegsturniers ein zusätzliches Aufstiegsrecht. Bei weiteren freien Plätzen ist auch der Viertplatzierte des Aufstiegsturniers aufstiegsberechtigt.

 

§ 15 Abstieg

(1)      Absteiger der 1.Regionalliga Herren sind die Mannschaften, die den Platz 11 oder einen nachfolgenden Platz einnehmen.

(2)      Absteiger der 2.Regionalliga Herren sind die Mannschaften, die in der jeweiligen Spielgruppe den Platz 10 oder einen nachfolgenden Platz einnehmen.

(3)      Absteiger der 1.Regionalliga Damen sind die Mannschaften, die den Platz 9 oder einen nachfolgenden Platz in der Abschlusstabelle einnehmen. Steigen weniger Mannschaften aus der 1.Regionalliga in die Bundesliga auf als von dort in die 1.Regionalliga absteigen, so steigt auch die Mannschaft auf Platz 8 der Abschlusstabelle ab.

ab 2010/11:    (4)       Absteiger der 2.Regionalliga Damen sind die Mannschaften, die in der jeweiligen Spielgruppe den Platz 9 oder einen nachfolgenden Platz in der Abschlusstabelle einnehmen. Steigen weniger Mannschaften aus einer Spielgruppe der 2.Regionalliga in die 1.Regionalliga auf als von dort in die diese Spielgruppe der 2.Regionalliga absteigen, so steigt auch die Mannschaft aus dem Platz 8 der Abschlusstabelle der betroffenen Spielgruppe ab.

(5)       Wird auf eine durch Abstieg erlangte Anwartschaft zur Teilnahme am Wettbewerb der 2.Regionalliga Herren verzichtet, wird sinngemäß nach § 15 Abs. 3 DBB-SO die Anwartschaft an eine Mannschaft vergeben, die bisher einen Abstiegsplatz in einer der drei Spielgruppen der 2.Regionalliga Herren einnahm. Die Mannschaft wird nach § 15a RLN-SO ermittelt.

 

§ 15a   Berechnung von Nachrückern für die 1. und 2. Regionalliga

Sofern keine andere Regelung getroffen ist, werden freie Teilnehmerplätze wie folgt vergeben, wobei das nächste Kriterium nur berücksichtigt wird, wenn durch das Vorangegangene keine Entscheidung getroffen werden kann:

  1. das prozentual größere Verhältnis der erzielten zu den erzielbaren Wertungspunkten in der Abschlusstabelle;
  2. die größere positive Differenz der erzielten zu den erhaltenen Korbpunkten;
  3. die weniger erhaltenen Korbpunkte (bei positiver Korbdifferenz) bzw. die mehr erzielten Korbpunkte (bei negativer Korbdifferenz).

 

§ 16   Besondere Vorschriften für die 1. und 2.Regionalliga

(1)      Der Ausrichter hat dem ersten Schiedsrichter vor Spielbeginn einen ausreichend freigemachten, an die Spielleitung adressierten Umschlag auszuhändigen.

(2)      Der erste Schiedsrichter sendet den Spielbericht zusammen mit der Schiedsrichter-Abrechnung der Spielleitung zu. Dieses ist innerhalb von 24 Stunden nach Austragung (Poststempel) vorzunehmen.

(3)      Nach Abschluss der Punktspielrunden erfolgt unter den Vereinen ein Ausgleich der Schiedsrichterkosten nach den Ausführungsbestimmungen der RLN. Fehlende Beträge sind nachzuzahlen, überschüssige werden erstattet. Wenn Abrechnungsbelege nicht vorliegen, sind die Vereine nach einer schriftlichen Aufforderung durch den RLN-Schiedsrichterwart verpflichtet, diesem die Schiedsrichterkosten für bestimmte Spiele detailliert nachzuweisen. Wenn ein Verein dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Aufforderung nachkommt, werden dem Verein für diese Spiele keine Kosten anerkannt. Einwände gegen die Höhe des Ausgleichs sind binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung beim RLN-Schiedsrichterwart geltend zu machen. Gegen die Entscheidung des RLN-Schiedsrichterwartes ist binnen einer Woche nach Zugang der Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben. Über sie entscheidet der RLN-Rechtsausschuss endgültig. Im Beschwerdeverfahren können keine Belege mehr nachgeschoben werden; es werden nur Belege berücksichtigt, die bereits Gegenstand im Vorverfahren beim RLN-Schiedsrichterwart waren.

(4)      Alle Vereine sind verpflichtet, nach jedem Punktspiel eine Schiedsrichterbeurteilung auf den ihnen übersandten Formblättern anzufertigen. Die Beurteilungen sind innerhalb von drei Tagen an die zuständige Schiedsrichtereinsatzleitung zu senden.

(5)      In den Spielen der 1. und 2. Regionalliga kann die Spielleitung auf Antrag eines Regionalligisten einen Kommissar einsetzen. Die Kosten hat der beantragende Regionalligist zu tragen. Ebenso ist die Spielleitung ohne Antrag berechtigt, für einzelne Spiele einen Kommissar auf Kosten der RLN einzusetzen. Die Aufgaben des Kommissars richten sich sinngemäß nach dem Statut für Kommissare des DBB.

 

§ 17 Sonderteilnahmeberechtigung

(1) Jugendliche können in den Mannschaften des Vereins, für den sie eine Teilnahmeberechtigung besitzen, sowie darüber hinaus in einer Mannschaft der 1. oder 2.Regionalliga eines anderen Vereins eingesetzt werden, jedoch nicht in der gleichen Spielklasse. Das Antragsverfahren für die Sonderteilnahmeberechtigung ist über die Landesverbände nach § 3 Abs. 2 - 6 DBB-JSO und ggf. deren ergänzenden Regelungen durchzuführen.

(2) Für die Wettbewerbe der RLN gilt § 3 Abs. 7 DBB-JSO unmittelbar. (gegenstandslos)

 

§ 18   Trainer

(1)      Mannschaften der 1.Regionalliga Herren müssen in jedem Spiel von Trainer/innen mit mindestens B-Lizenz betreut werden. Mannschaften der 1.Regionalliga Damen und 2. Regionalliga Damen und Herren müssen in jedem Spiel von Trainer/innen mit mindestens C-Lizenz betreut werden. Für Trainer/innen, die nicht im Besitz der erforderlichen Lizenz sind, muss beim RLN-Sportwart eine Übergangslizenz vor dem erstmaligen Einsatz beantragt werden. Die Übergangslizenz ist gebührenpflichtig.

(2)      Die Trainer-Lizenz bzw. die Übergangslizenz ist dem 1. Schiedsrichter vorzulegen, der andernfalls das Fehlen auf dem Spielbericht protokolliert.


 

§ 19     Einsatzberechtigung

(1)       Für jeden Spieler ist die Einsatzberechtigung durch den Verein mittels der Online-Meldung auf http://basketball-bund.net festzulegen. Es können nur Spieler mit einer Teilnahme- oder Sonderteilnahme-Berechtigung als einsatzberechtigt gekennzeichnet werden.

(2)       Eine Nachmeldung ist bis zum angesetzten Spielbeginn des Spieles zulässig, bei dem der Spieler erstmalig zum Einsatz kommt.

(3)       Für jede Mannschaft sind zum 01.09. eines Spieljahres mindestens acht Spieler/innen als einsatzberechtigt zu kennzeichnen.

(4)       Jede/r Spieler/in darf in einer Altersklasse nur einmal zugeordnet werden.

(5)       Der Verein bleibt für die Festlegung der Einsatzberechtigung und deren Rechtzeitigkeit verantwortlich, auch wenn in Sonderfällen (Überspringen einer Altersklasse, Änderung der Einsatzberechtigung) die Zuordnung online nur mit Hilfe des Landesverbandes vorgenommen werden kann. 

 

§ 19a Beschränkung der Einsatzberechtigung von Jugendlichen

Rechtswirkungen aus Verstößen gegen § 4 Abs. 7 DBB-JSO lassen sich für die Wettbewerbe der 1. und 2. Regionalliga nur ableiten, falls mehr als vier Einsatzberechtigungen zum gleichen Zeitpunkt bestehen. (gegenstandslos)

 

§ 19b vorläufige Teilnahmeberechtigung

Ein über das Online-Portal http://basketball-bund.net erstellter vorläufiger Teilnehmerausweis ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

 

§ 19c Nachweis der Staatsangehörigkeit für Spieler der 1. Regionalliga Herren

(1)       Jeder Verein hat der Spielleitung für seine Mannschaft in der 1. Regionalliga Herren zum 01.09. eines Spieljahres eine Spielerliste einzureichen, auf der alle Spieler mit vollständigem Namen und Nationalität aufzuführen sind. Hierunter fallen auch alle Spieler, die mittels der Aushilfsregelung in der 1.Regionalliga Herren zum Einsatz kommen sollen.

(2)       Dieser Liste sind Kopien der Personalausweise oder Reisepässe aller aufgeführten Spieler gleich welcher Nationalität beizufügen. Die Pflicht zur Vorlage einer Kopie der Ausweisdokumente entfällt für Spieler, die bereits früher von der Spielleitung überprüft wurden. Der RLN-Spielleitung stehen in diesem Sinne die NBBL-Spielleitung, das DBB-Liga-Büro und die Spielleitungen der RLSO, RLSW und RLW gleich.

(3)       Für Spieler, die für den Einsatz (oder Aushilfseinsatz) in einer Mannschaft in der 1.Regionalliga Herren nachgemeldet werden, sind die Nachweise nach (1) und (2) binnen einer Woche nachzureichen.

(4)       Der Verlust oder der Erwerb einer Staatsbürgerschaft ist unverzüglich anzuzeigen. 

(5)       Ein Spieler, dessen Nationalität nach diesen Regelungen ungeklärt ist, wird behandelt wie ein Spieler ohne Spielberechtigung. Ist die Nationalität nach (3) binnen einer Woche geklärt, verbleibt es bei der Ordnungsstrafe.


§ 20   Wettbewerbe in Turnierform                      

  1. Wettbewerbe in Turnierform sind nach den folgenden Rahmenspielplänen abzuwickeln. Mannschaft «A» ist Ausrichter. Die Zuordnung der weiteren Spielplanbuchstaben ergibt sich alphabetisch aufsteigend aus der Anreiseentfernung gemäß Kursbuchentfernung der Deutschen Bahn AG zum Sitz des Ausrichters.
  2. Bei drei teilnehmenden Mannschaften lautet die Spielfolge:            

A - B, B - C, C – A. Dabei ist zwischen den Spielen eine angemessene Pause einzuplanen. Die Spiele können auch auf zwei Tage verteilt werden.

  1. Bei vier teilnehmenden Mannschaften lautet die Spielfolge:            

1.Tag: A - B, C -D;                                                    2.Tag: A - D, B - C, D - B, C - A.

  1. Bei fünf teilnehmenden Mannschaften lautet die Spielfolge:           

1.Tag: A - B, C - D, E - A, B - C, D - E;                    2.Tag: E - B, D - A, C - E, B - D, A - C.

(5)       Bei sechs und mehr teilnehmenden Mannschaften sind Vorrundengruppen zu bilden, die ihre Spiele an einem Tag austragen. Bei unterschiedlicher Stärke der Vorrundengruppen sind die Spielzeiten so festzulegen, dass jede Mannschaft ohne Berücksichtigung möglicher Verlängerungen etwa die gleiche Spielzeit im Einsatz ist. Die Sieger und Zweitplatzierten der beiden Vorrundengruppen ermitteln in Überkreuz- und Endspielen den Gesamtsieger.  Am ersten Turniertag sind bei mehr als sechs Teilnehmern zwingend zwei Sporthallen zur Verfügung zu stellen. Die zwei Hallen müssen untereinander im Ortsverkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sein.

(6)       Verzichtet eine Mannschaft während oder nach der Vorrunde - jedoch vor Beginn der Überkreuzspiele -  auf die weitere Turnierteilnahme, so ist sie Letztplatzierte der Vorrunde. Die Tabelle ist entsprechend anzupassen.

(7)       Für Turniere wird ein Schiedsgericht (Spieljury nach § 3 Abs. 2 DBB-RO) nach den RLN-Bestimmungen für Schiedsgerichte eingesetzt.

(8)       Jeder beteiligte Verein ist zur Ausrichtung des betreffenden Turniers verpflichtet. In einer Anlage zur Ausschreibung wird festgelegt, welcher Verein vorrangig für den jeweiligen Wettbewerb zu berücksichtigen ist. Ist kein Verein aus diesem Landesverband bzw. dieser LV-Gruppe beteiligt oder verliert seine Mannschaft aufgrund des nachfolgenden Satzes ihr Teilnahmerecht, lost die Spielleitung den Ausrichter unter den verbliebenen Teilnehmern. Kommt ein Verein seiner Ausrichtungspflicht nicht nach, verliert seine Mannschaft ihr Teilnahmerecht. Ist kein Teilnehmer in der Lage, das Turnier auszurichten, so wird die Qualifikation für weiterführende Wettbewerbe durch das Los ermittelt.

 

§ 21     Wettbewerb der Seniorinnen und Senioren II und III

(1)      Teilnahmeberechtigt ist eine Mannschaft jedes Landesverbandes. Meldet ein Landesverband keine Mannschaft, oder verzichtet ein Teilnahmeberechtigter, so erhält der Landesverband mit den meisten gemeldeten Spieler/innen das Recht zur Benennung eines weiteren Teilnehmers. Sind weitere Plätze frei, so werden sie durch die Landesverbände in der Reihenfolge ihrer Spieler/innenzahlen besetzt, ausgewiesen durch die per 31.3. vom DBB festgestellte Zahl der zu belastenden Teilnehmerausweise einschließlich Miniteilnehmerausweise. Jeder Landesverband benennt vorsorglich bis zu zwei weitere Teilnehmer. Möchte eine zunächst nicht teilnahmeberechtigte Mannschaft einen möglicherweise freien Platz belegen, so hat sie dies der RLN-Spielleitung bis zum Meldetermin mit dem Meldeformular anzuzeigen.

(2) Mannschaften, die im Vorjahr nach Meldung verzichtet haben, haben kein Teilnahmerecht. Gleiches gilt für Mannschaften, die nicht zum Turnier oder nicht zu einem Spiel des Turniers angetreten sind. Gegen diese Zulassungssperre ist ein Gnadenantrag zulässig.

(3)      Einsatzberechtigt sind alle Spieler/innen des Vereins, die nach der Ausschreibung des DBB für die Bestenspiele des gleichen Spieljahres in der betreffenden Altersklasse spielberechtigt sind.

 

§ 22   Meisterschaften der weiblichen und männlichen Jugend

(1)      In den Altersklassen wU15 und mU14 entsprechend der DBB-Jugendspielordnung führt die RLN Nordmeisterschaften als Vorrunde zur Deutschen Meisterschaft der Jugend durch.

(2)      Sechs Mannschaften sind berechtigt, am Meisterschaftsturnier teilzunehmen.

(3)      Vereine, die im Vorjahr für eine ihrer Mannschaften innerhalb von 24 Stunden vor Turnierbeginn den Verzicht erklärt haben, oder deren Mannschaft zum Turnier oder eines Spieles des Turniers nicht angetreten ist, haben in allen Jugendwettbewerben kein Teilnahmerecht. Gegen diese Zulassungssperre ist ein Gnadenantrag zulässig.

(4)      Zur Ermittlung der Teilnahmeberechtigten veranstaltet die RLN Qualifikationsspiele, deren Durchführung in sportlicher und finanzieller Hinsicht den drei LV-Gruppen (LV-Gruppe 1: Bremen und Niedersachsen; LV-Gruppe 2: Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern; LV-Gruppe 3: Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt) übertragen wird. Die Spiele sind grundsätzlich spätestens am vierten Wochenende vor dem Meisterschaftsturnier abzuschließen. Jeweils der Erst- und Zweitplatzierte einer LV-Gruppe erwirbt die Teilnahmeberechtigung für das Meisterschaftsturnier.

(5)      Die Landesverbände einer jeden LV-Gruppe einigen sich einvernehmlich auf einen Spielmodus. Dieser ist der Jugendspielleitung der RLN bis zum 30. September eines Jahres zusammen mit Angaben über die Spieltermine und eine Spielleitung zu melden. Können sich die beteiligten Verbände nicht auf einen Modus einigen, so ist ein Turnier mit zwei Mannschaften eines jeden LV durchzuführen.

(6)      Die Einteilung der Vorrundengruppen wird durch das Los bestimmt und in der Ausschreibung veröffentlicht. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass nicht alle Erstplazierten der LV-Gruppen in einer Vorrundengruppe spielen.

(7)      Meldet ein Teilnahmeberechtigter nicht für das Meisterschaftsturnier oder verzichtet er bis zum Sonnabend (Posteingang) vor dem Turnier auf die Teilnahme, so ist der Drittplazierte der entsprechenden LV-Gruppe teilnahmeberechtigt.

(8)      Einsatzberechtigt sind alle Spieler/innen des Vereins, die nach der DBB-Jugendspielordnung in der betreffenden Altersklasse spielberechtigt sind.

(9)      Für die Spiele der Altersklassen wU15 und mU14 wird bei allen Turnieren die Manndeckung vorgeschrieben.

(10)    Die Einhaltung dieser Bestimmung wird durch Beauftragte der RLN-/LV-Gruppen nach den jeweils gültigen DBB-Kriterien überwacht und bei Verstößen entsprechend geahndet.

 

§ 23     Bestenspiele der weiblichen und männlichen Jugend

(1)      In den Altersklassen wU13, wU17, wU19, mU16, mU18 und mU20 entsprechend der DBB-Jugendspielordnung führt die RLN Bestenspiele der Jugend durch.

(2)      Für die Spiele der Altersklassen wU13 und mU16 wird bei allen Turnieren die Manndeckung vorgeschrieben.

(3)      § 22 gilt sinngemäß.

 

§ 24   (leer)

 

§ 25   Verspätetes Ende eines Wettbewerbes

Benennungen nach § 18 DBB-SO erfolgen durch den RLN-Sportwart.

 

§ 26   Höhere Gewalt

Auf höhere Gewalt im Sinne von § 41 DBB-SO kann sich eine Mannschaft nur berufen, wenn fehlende Spielbereitschaft bzw. Nichtantreten auf Ausfall oder Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Linienverkehr zurückzuführen oder durch behördlich angeordnetes Fahrverbot ohne Ausweichmöglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel begründet ist.


§ 27     Werbung

Für die Wettbewerbe der RLN gelten die RLN-Werberichtlinien.

 

§ 28   Grundsätze elektronischen Datenaustausches

(1) Elektronische Nachrichten haben den Vorschriften der §§ 2 - 4 des Signaturgesetzes (SigG) zu genügen, um Formen und Fristen zu erfüllen.

(2) Die Frist des § 11 Abs. 2 DBB-SO gilt als eingehalten, wenn die Veröffentlichung auf der Homepage der RLN rechtzeitig erfolgt ist.

(3) Jeder Verein muss der RLN eine offizielle eMail-Adresse benennen, über die er für die RLN werktäglich erreichbar ist.

 

§ 29   Zahlungsverpflichtungen

(1) Ordnungsstrafen sind zuzüglich der Verfahrenskosten innerhalb der auf dem Strafbescheid genannten Frist auf das Konto der RLN einzuzahlen.

(2) Meldegelder sind nach Rechnungsstellung kostenfrei auf das Konto der RLN einzuzahlen.

(3) Vereine, die gleich aus welchem Grund ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der RLN, dem DBB oder einem LV nicht nachkommen, können nach Mahnung für die Wettbewerbe der RLN gesperrt werden.

 

§ 30   Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)      Die RLN-SO tritt mit ihrer Annahme durch den RLN-SpA in Kraft.

(2)      Änderungen der RLN-SO bedürfen der einfachen Mehrheit der vertretenen Stimmen im RLN-SpA.

(3)      Anpassungen der RLN-SO oder der Ausschreibung an veränderte Bestimmungen der DBB-SO oder der Ausschreibung des DBB für die jeweils nächste Spielzeit erfolgen durch den RLN-Sportwart.

 

Die RLN-SO wurde vom RLN-SpA am 05.05.2002 in Hamburg verabschiedet und am 10.05.2003, am 09.05.2004, am 14.11.2004, am 12.11.2005, am 14.05.2006, am 06.05.2007, am 04.11.2007 und am 25.05.2008 in Hamburg sowie am 17.05.2009 in Hannover geändert.

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